0.4. Anwendungsübersicht Wiederausfuhrabsicht Im Verfahren der Vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie andere Veränderungen erfahren haben als eine Wertminderung auf Grund des Gebrauchs oder zur Erhaltung dienende Maßnahmen, unter vollständiger (Art. 141 ZK, 563-578 ZK-DVO) oder teilweiser (Art. 142 ZK) Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden (Art. 137 ZK). Vollständige/teilweise Befreiung Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für jene Waren gewährt, die die Voraussetzungen der Art. 563 bis 578 ZK-DVO erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht voll erfüllt, ist lediglich die teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben vorgesehen. Bei teilweiser Befreiung werden für jeden Monat oder angefangenen Monat in diesem Zollverfahren 3% der bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anfallenden Einfuhrabgaben - die Einfuhrumsatzsteuer jedoch in voller Höhe - erhoben. Bewilligungspflicht Es besteht generelle Bewilligungspflicht, wobei die Bewilligung in besonderen Fällen der vollständigen Befreiung als "Vorausbewilligung" im formellen Bewilligungsverfahren (Art. 497 Abs. 1 ZK-DVO) vom zuständigen Zollamt erteilt wird. In den anderen Fällen kann die Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Art. 497 Abs. 3 ZK-DVO) durch Annahme der entsprechenden Zollanmeldung bzw. eines Carnet ATA zur Überführung in das Verfahren der Vorübergehenden Verwendung erteilt werden. Voraussetzungen Bewilligungsvoraussetzungen ergeben sich einerseits aus persönlichen und verwaltungsökonomischen Voraussetzungen und andererseits aus zolltechnischen Voraussetzungen. Überwachung Wegen der Unterscheidung zwischen vollständiger und teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben ist im Hinblick auf die Einhaltung der jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen eine Überwachung der Verwendung der Waren während des gesamten Aufenthaltszeitraumes im Zollgebiet der Gemeinschaft erforderlich. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird in der Bewilligung eine Überwachungszollstelle bestimmt. Verfahrensablauf BEWILLIGUNG (Art. 85, 137 ZK) Vollständige/teilweise Abgabenbefreiung (Art. 141/142 ZK) Formelle Bewilligung (Art. 505 lit. a ZK-DVO) Vereinfachte Bewilligung (Art. 505 lit. b ZK-DVO) Formelle Erteilung durch ZA Annahme der Zollanmeldung ÜBERFÜHRUNG (Art. 59 ZK) Zollanmeldung (Art. 61 ZK) Normales Verfahren (Art. 62 ZK) Vereinfachtes Verfahren (Art. 76 ZK) Normales Verfahren (Art. 62 ZK) Vereinfachtes Verfahren (Art. 76 ZK) schriftlich mündlich konkludent unvollständige Zollanmeldung Vereinfachtes Anmeldeverfahren Anschreibeverfahren schriftlich mündlich konkludent BEENDIGUNG (Art. 89 ZK) Zollanmeldung (Art. 61 ZK) (entsprechend der neuen zollrechtlichen Bestimmung) Normales Verfahren (Art. 62 ZK) Vereinfachtes Verfahren (Art. 76 ZK) Normales Verfahren (Art. 62 ZK) Vereinfachtes Verfahren (Art. 76 ZK) schriftlich mündlich konkludent unvollständige Zollanmeldung Vereinfachtes Anmeldeverfahren Anschreibeverfahren schriftlich mündlich konkludent unvollständige Zollanmeldung Vereinfachtes Anmeldeverfahren Anschreibeverfahren ABSCHLUSS (Leitlinien, nationale Weisung) Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung durch den Beteiligten
