6. UNREGELMÄSSIGKEITEN 6.0. Allgemeines 6.0.1. Entstehung der Zollschuld Art. 203, 204 ZK Entstehung Wird das Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, entsteht entsprechend der begangenen Verfehlung die Zollschuld. Bemessungsgrundlagen Für Waren unter teilweiser Befreiung wird gemäß Art. 144 Abs. 1 ZK (entgegen der grundsätzlichen Bestimmung des Art. 214 ZK) der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die im Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehenden Verwendung maßgebend waren. Für Waren unter vollständiger Befreiung wird gemäß Art. 144 Abs. 1 ZK und 214 Abs. 1 ZK der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten. Kann dieser Zeitpunkt nicht genau bestimmt werden, so gilt gemäß Art. 214 Abs. 2 ZK der Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, die eine Zollschuld hat entstehen lassen bzw. der anhand der verfügbaren Angaben am weitesten zurückliegende Zeitpunkt. Menge, Zollwert, (tarifliche) Beschaffenheit und Zollsatz sind auf den maßgeblichen Zeitpunkt zu beziehen. 6.0.2. Nichtentstehung einer Zollschuld Art. 204 ZK, Art. 859 ZK-DVO Die Einfuhrzollschuld nach Art. 204 Abs. 1 entsteht jedoch nicht, wenn sich die dort genannten Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben (vgl. Arbeitsrichtlinie ZK-1890 Abschnitt 1.3.1.4.). Die abgabenrechtliche Würdigung obliegt der Überwachungszollstelle. Neben den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 859 ZK-DVO ist bei der Vorübergehenden Verwendung Folgendes zu beachten: 6.0.2.1. Fristüberschreitung Eine Überschreitung der Beendigungsfrist stellt eine Pflichtverletzung iSd Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK dar. Nach Art. 859 Z 1 ZK-DVO, entsteht eine Zollschuld jedoch nicht, wenn eine Fristverlängerung erteilt worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre. Durch jede (verspätete) Gestellung der Ware kann regelmäßig angenommen werden, dass es sich nicht um einen Versuch handelt, die Ware der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Eine nachträgliche Verlängerung der Verwendungsfrist ist nicht erforderlich. 6.0.2.2. Ausfuhr aus dem zollrechtlich freien Verkehr Wurden die Einfuhrwaren zwar gestellt, jedoch irrtümlich zum Ausfuhrverfahren angemeldet anstatt zur Wiederausfuhr bestimmt (irrtümliche Verwendung des Verfahrenscode 10** statt 3153), so entsteht eine Zollschuld nach Art. 203 ZK iVm Art. 865 ZK-DVO. Die Überwachungszollstelle kann jedoch in Anwendung des Art. 78 Abs. 3 ZK bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen den Verfahrenscode in der Zollanmeldung nachträglich korrigieren, womit die Zollschuld dann nicht entstanden wäre (vgl. EuGH C-430/08): Die Nämlichkeit der Waren ist anhand der vorliegenden Unterlagen feststellbar, es liegt keine grobe Fahrlässigkeit des Bewilligungsinhabers bei der Wahl des unzutreffenden Zollverfahrens vor und es liegt kein Hinweis vor, dass die Ware zwischenzeitlich als Rückware einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft wiedereingeführt worden ist. Die Korrektur kann amtswegig oder auf Antrag des Beteiligten vorgenommen werden und hat bescheidmäßig zu erfolgen. Ferner ist die Korrektur in der betreffenden e-Zoll-Anmeldung mit Verweis auf die Geschäftszahl des Bescheides zu vermerken. Liegt ein Hinweis vor, dass die Waren auf Grund des Ausfuhrnachweises als Rückwaren abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft verbracht wurden, ist die Zollschuld nachzuerheben.
