6.1. Verfahren in Fällen ohne Carnet 6.1.1. Ermittlungsverfahren Nationale Weisung Werden der Überwachungszollstelle die entsprechenden Nachweise der ordnungsgemäßen Beendigung des Verfahrens nicht vorgelegt, so werden nach einem Monat ab Ablauf der Beendigungsfrist Ermittlungen eingeleitet. Der Verfahrensinhaber wird durch Zustellung einer Beibringungsaufforderung (Vordruck Standard SET 008) ersucht, die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens nachzuweisen. Gleichzeitig wird die Vorlage von Unterlagen zur Berechnung der Zollschuld eventuell erforderlichen Bewilligungen, Bescheiden oder Zeugnissen verlangt. Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass keine Abgabenschuld entstanden ist, so ist der Verwendungsschein ohne bescheidmäßige Entscheidung zu erledigen; dies ist dem Bewilligungsinhaber schriftlich (Vordruck Standard SET 010) mitzuteilen. Wird später festgestellt, dass doch eine Abgabenschuld entstanden ist, ist nach den allgemeinen Bestimmungen die Zollschuld zu erheben.
