3.3. Informationsblatt INF 6 Art. 523, Anhang 71 ZK-DVO Werden die Einfuhrwaren im Rahmen einer für mehrere Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen (einzigen) Bewilligung in verschiedenen Mitgliedstaaten verwendet oder befördert (Verwendungsort(e) und/oder Beendigungszollstelle liegen in einem anderen Mitgliedstaat), kann zur Information anderer am Verfahren beteiligter Zollbehörden/Zollstellen auf Antrag des Beteiligten oder auf Initiative der Zollbehörden das nachstehend beschriebene Informationsblatt INF 6 ausgestellt werden (Art. 523 lit. c ZK-DVO). Der Verfahrensinhaber beantragt entweder zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren oder zum Zeitpunkt, in dem die Beförderung beginnt, die Ausstellung des INF 6. Das INF 6 besteht aus einem Original (O) und zwei Durchschriften (1) (2). Es wird auf dem Vordruck nach Anhang 71 ZK-DVO (Formular Lager Nr. Za 206) ausgestellt und hat alle für die Zollbehörden erforderlichen Auskünfte zu enthalten, insbesondere den Zeitpunkt der Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung; die zu diesem Zeitpunkt ermittelten Bemessungsgrundlagen; gegebenenfalls den Betrag der im Rahmen einer teilweisen Befreiung bereits erhobenen Einfuhrabgaben, den für dessen Berechnung zu Grunde gelegten Zeitraum (Art. 523 lit. c ZK-DVO). Durchschrift (2) wird von der Zollstelle, die es bescheinigt hat, einbehalten; Original (O) und Durchschrift (1) des Auskunftsblattes INF 6 werden dem Beteiligten überlassen; Durchschrift (1) legt der Beteiligte der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vor; sie wird mit dem Sichtvermerk dieser Zollstelle versehen und vom Beteiligten der Zollstelle zugeleitet, die das Auskunftsblatt ursprünglich ausgestellt hat. Das Original (O) verbleibt für Nachweiszwecke beim Beteiligten. (ÜWZ) Die ausstellende Zollstelle übermittelt der Überwachungszollstelle die ausgestellten und rücklangenden Auskunftsblätter und behält Ablichtungen.
