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Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung (ZK-1370)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.07.2015 · Quelle: Findok

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3.1. Beförderungen im Rahmen einer Bewilligung Art. 512 ZK-DVO, Leitlinien, nationale Weisung Die unter den nachstehenden Abschnitten 3.1.1. bis 3.1.3. genannten Vereinfachten Beförderungen sind sowohl im formellen als auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren immer zu bewilligen. Alle Beförderungen im Rahmen einer Bewilligung von Einfuhrwaren, die mit mündlicher Anmeldung (Art. 229 ZK-DVO) oder durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 232, 233 ZK-DVO) in die Vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, erfolgen jedenfalls ohne Zollförmlichkeiten (nationale Weisung). Die Beförderung von Einfuhrwaren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA bis zur Erfüllung der Förmlichkeiten zur Beendigung des Verfahrens erfolgt ohne weitere Zollförmlichkeiten (Leitlinien). 3.1.1. Überführungszollstelle - Verwendungsort Die Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zum/zu den Verwendungsort(en) kann mit der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren (Verwendungsschein) durchgeführt werden (Art. 512 Abs. 2 ZK-DVO). Als Antrag und Zulassung gilt die Angabe des Beförderungs-Codes "2" im Antrag/in der Bewilligung (Normale Bewilligung Pkt. 15. oder Einheitspapier Feld 44. bzw. Zusatzblatt). 3.1.2. Zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten Die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten (1. Verwendungsort - 2. Verwendungsort, Verwendungsort - Beendigungszollstelle) kann ohne besondere Förmlichkeiten erfolgen. Der Überwachungszollstelle muss der Ort, an dem sich die Einfuhrwaren befinden, jederzeit dokumentiert werden können (Art. 512 Abs. 1 ZK-DVO). Als Antrag und Zulassung gilt die Angabe des Beförderungs-Codes "1" im Antrag/in der Bewilligung (Normale Bewilligung Pkt. 15. oder Einheitspapier Feld 44. bzw. Beiblatt). 3.1.3. Beendigungszollstelle - Ausgangszollstelle Die Beförderung von der Beendigungszollstelle zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr ist im Rahmen des Verfahrens der Vorübergehenden Verwendung (mit dem Exemplar 3 der Wiederausfuhranmeldung) möglich. In diesem Fall ist das Verfahren erst beendet, nachdem die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen haben (Art. 512 Abs. 3 ZK-DVO). Als Antrag und Zulassung gilt die Angabe des Beförderungs-Codes "3" im Antrag/in der Bewilligung (Normale Bewilligung Pkt. 15. oder Einheitspapier Feld 44. bzw. Beiblatt). Für Waren im Verfahren mit Carnet ATA ist diese vereinfachte Beförderung nicht zugelassen. Die Beförderung hat diesfalls sohin zwingend im externen gemeinsamen Versandverfahren - ggf. mit den blauen Transitblättern - zu erfolgen.