← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung (ZK-1370)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.07.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anhang 3: CODES Codes Code Bedeutung D04 Persönliche Gebrauchgegenstände, Waren zu Sportzwecken D05 Betreuungsgut für Seeleute D06 Material für Katastropheneinsätze D07 Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung D08 Tiere D09 Ausrüstung und Waren in nach nationalem Recht festgelegten Grenzzonen D10 Ton-, Bild- und Datenträger D11 Werbematerial D12 Berufsausrüstung D13 Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät D14 Umschließungen gefüllt D15 Umschließungen leer D16 Formen, Matrizen usw. für ein Herstellungsverfahren D17 Spezialwerkzeug und -instrumente für ein Herstellungsverfahren D18 Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind D19 Waren im Rahmen eines Kaufvertrages mit Erprobungsvorbehalt (6 Monate) D20 Waren (Geräte) zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen D21 Muster D22 Austauschproduktionsmittel (6 Monate) D23 Waren zur Ausstellung und Verwendung auf öffentlichen Veranstaltungen D24 Waren zur Ansicht mit Verkaufsabsicht (2 Monate) D25 Kunstgegenstände usw. zur Ausstellung und Verkauf D26 Gebrauchtwaren zur Versteigerung D27 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung D28 Andere Waren, in besonderen Situationen ohne wirtschaftl. Auswirkungen D29 Andere Waren, gelegentlich eingeführt für 3 Monate