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Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung (ZK-1370)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.07.2015 · Quelle: Findok

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2.1.1.2. Mündliche Anmeldung Art. 77 ZK, Art. 229, 499 ZK-DVO Die Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung (Art. 229 ZK-DVO) ist nur zulässig, wenn dies in der Formellen Bewilligung vorgesehen ist. Der Anmelder hat mit der mündlichen Zollanmeldung eine formlose Aufstellung mit folgenden Angaben vorzulegen; die Angaben haben der Bewilligung zu entsprechen: Daten (GZ) der formellen Bewilligung oder des Antrages Handelsbezeichnung der Waren Wert, Stückzahl der Waren Art der Verwendung Artikel (Art. 563 ZK-DVO bis Art. 578 ZK-DVO), auf Grund dessen die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben beantragt wird Ort(e) der Verwendung Frist für die Beendigung des Verfahrens Nämlichkeitssicherung ggf. zusätzliche Angaben, soweit in der Bewilligung angeordnet Für die erforderliche Aufstellung kann der Anmelder Vordrucke nach Standard SET 065 verwenden, die ihm die Zollstelle im Bedarfsfall kostenlos zur Verfügung stellt. Die vom Antragsteller datierte und unterschriebene Aufstellung wird in doppelter Ausfertigung bei der Zollstelle abgegeben; ein Exemplar wird von der Zollstelle mit Sichtvermerk versehen und dem Beteiligten zurückgegeben, das andere Exemplar wird von der Zollstelle aufbewahrt (Art. 499 dritter Unterabsatz ZK-DVO). Verwendungsschein Das mit dem Sichtvermerk der Überführungszollstelle zurückgegebene Exemplar der Aufstellung bildet den Verwendungsschein. Das andere Exemplar verbleibt bei der Überführungszollstelle, die in diesen Fällen gleichzeitig Überwachungszollstelle ist. Carnet ATA/Andere Form der Willensäußerung Das Verfahren mit Carnet ATA oder die andere Form der Willensäußerung können in der formellen Bewilligung zugelassen werden. 2.1.2. Anmeldung - vereinfachte Verfahren 2.1.2.1. Unvollständige Anmeldung Art. 76 ZK, Art. 275 ZK-DVO Unvollständige Zollanmeldungen nach Art. 76 Abs. 1 lit. a ZK können von der Zollstelle für die Überführung auf Antrag des Anmelders angenommen werden. Die allgemeinen Bestimmungen für unvollständige Anmeldungen bei der Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten sinngemäß. Die unvollständigen Anmeldungen müssen mindestens die Angaben in den Feldern Nrn. 14, 21, 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapiers und im Feld 44 die Daten der Bewilligung enthalten (Art. 275 Abs. 1 und 2 ZK-DVO). 2.1.2.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren Art. 76 ZK, Art. 276 ZK-DVO Das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren nach Art. 76 Abs. 1 lit. b und c ZK kann angewendet werden, wenn ein solches bewilligt ist.