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Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung (ZK-1370)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.07.2015 · Quelle: Findok

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5.2. Zollaufsicht Im Hinblick auf die Einhaltung der jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen zwischen vollständiger und teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben ist der gesamte Verlauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung zollamtlich zu überwachen. Die Bewilligungs-/Verfahrensinhaber treffen nach § 23 ZollR-DG gegebenenfalls besondere Aufzeichnungspflichten. In Ausübung der Zollaufsicht ist nach § 24 ZollR-DG die Zollbehörde befugt, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Umstände und Vorgänge einschließen. Diese Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der für die jeweilige Verwendungsart vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen haben sich nach der Bedeutung des Einzelfalles zu richten.