3.2. Beförderung von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen (Anschlussverfahren) Art. 513 ZK-DVO Die Beförderung der Einfuhrwaren innerhalb des Verfahrens vom Bewilligungsinhaber der Vorübergehenden Verwendung zu einem anderen Bewilligungsinhaber kann bewilligt werden, wenn der letztere die beförderten Einfuhrwaren entweder im normalen Anmeldungsverfahren mit schriftlicher Anmeldung oder im vereinfachten Verfahren (zB Anschreibeverfahren) in das neue Verfahren überführt (Art. 513 ZK-DVO). Als Antrag und Zulassung gilt die Angabe des Beförderungs-Codes "4" im Antrag/in der Bewilligung (Normale Bewilligung Pkt. 15. bzw. Einheitspapier Feld 44 bzw. Beiblatt). Die zu erfüllenden Förmlichkeiten, insbesondere die zu verwendenden Transportunterlagen, sind in Anhang 68 geregelt. Ergänzende Bestimmungen zu Anhang 68 sind in der Anhang 5 geregelt.
