0.2. Systematik Systematik des Zollkodex Das Zollverfahren der Vorübergehenden Verwendung ist nach der Systematik des Zollkodex ein "Nichterhebungsverfahren" und ein "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" (Art. 84 Abs. 1 ZK). Das Verfahren der Vorübergehenden Verwendung gilt nur einfuhrseitig. Waren mit Gemeinschaftsstatus, die vorübergehend ausgeführt werden, werden bei der Rückbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach der Rückwarenregelung des Zollkodex (Art. 185 ff ZK) behandelt (Arbeitsrichtlinie ZK-1850). Verhältnis zur Zollbefreiungsverordnung Soweit Waren nach der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO) frei von Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können, kommt die vorübergehende Verwendung nicht in Betracht (Arbeitsrichtlinie ZK-1840). Beispiele: Schulmaterial (Art. 25), Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Art. 45 ff), Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Art. 50 ff), Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung (Art. 63a), Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren (Art. 65 ff), Warenmuster von geringem Wert (Art. 91), Werbedrucke (Art. 92), Auf Ausstellungen ge- oder verbrauchte Waren (Art. 95), Waren zu Versuchszwecken (Art. 100 ff), Werbematerial für den Fremdenverkehr (Art. 108). Beförderungsmittel Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln gelten besondere Vorschriften (Arbeitsrichtlinie ZK-1375).
