3. BEFÖRDERUNG DER EINFUHRWAREN 3.0. Allgemeines Art. 91 Abs. 3 ZK iVm Art. 511 ZK-DVO Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Beförderung von (Nichtgemeinschafts-)Waren, die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befinden. In der Bewilligung (formell/vereinfacht) ist festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Einfuhrwaren zwischen verschiedenen Verwendungsorten innerhalb einer Bewilligung von der Überführungszollstelle zu dem/den Verwendungsort(en) von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle oder zu den Räumlichkeiten eines anderen Bewilligungsinhabers ohne Beendigung des Verfahrens ohne externes gemeinschaftliches Versandverfahren befördert werden dürfen (= Beförderung). In der Vorübergehenden Verwendung ist die Führung von Aufzeichnungen nicht erforderlich. 3.0.1. Sicherheit Art. 514 ZK-DVO Für die Beförderung von Waren nach Anhang 44c, welche ein erhöhtes Risiko mit sich bringen, ist eine Sicherheit zu leisten, die gleichwertige Garantien bietet, wie sie für das Versandverfahren vorgesehen sind. In diesen Fällen ist die Sicherheit bereits im Zuge der Überführung in die Vorübergehende Verwendung des ersten Inhabers zwingend zu verlangen (vgl. Abschnitt 2.0.3.).
