6. Besondere Zollwertvorschriften
6.1. Warenursprung
Der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der für den Ursprungserwerb nach den Listen des Anhangs 10 und Anhangs 11 ZK-DVO nicht überschritten werden darf, ist der Zollwert (Artikel 40 ZK-DVO).