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Arbeitsrichtlinie Zollwert (ZK-0280)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.07.2014 · Quelle: Findok

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6. Besondere Zollwertvorschriften 6.1. Warenursprung Der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der für den Ursprungserwerb nach den Listen des Anhangs 10 und Anhangs 11 ZK-DVO nicht überschritten werden darf, ist der Zollwert (Artikel 40 ZK-DVO).