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Arbeitsrichtlinie Zollwert (ZK-0280)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.07.2014 · Quelle: Findok

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2.7. Bewertung von Software auf Datenträgern Durch das ITA-Abkommen wurden sämtliche Waren, die als Datenträger infrage kommen, tariflich zollfrei. Daraus resultierte die Entscheidung der Europäischen Kommission, Artikel 167 ZK-DVO zu streichen. Da der Zollwert gemäß § 5 Abs. 1 UStG 1994 aber auch Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist, gelten die nachstehenden Ausführungen fortan nur noch hinsichtlich dieser. Zur Ermittlung des Zollwertes eingeführter Datenträger, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind, und Daten oder Programmbefehle enthalten, werden nur Kosten oder der Wert des Datenträgers selbst berücksichtigt, sofern Kosten oder der Wert der Daten oder Programmbefehle getrennt von Kosten oder Wert des Datenträgers ausgewiesen werden. Dies gilt auch für kundenspezifische Software und Software-Updates. Zur Frage des getrennten Ausweises siehe die Ausführungen in Abschnitt 7.3. dieser Arbeitsrichtlinie. Die Bewertung einer EDV-Anlage, in der ein Teil des Zentralspeichers blockiert ist, ist in Abschnitt 7.5. dieser Arbeitsrichtlinie näher ausgeführt. In Abschnitt 7.9. liegt ein Kommentar über die Behandlung von Datenträgern vor.