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Arbeitsrichtlinie Zollwert (ZK-0280)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.07.2014 · Quelle: Findok

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7.8. Anhang VIII 7.8.1. Einfuhren durch Zweigniederlassungen Sachverhalt Von der Firma X in einem Drittland hergestellte Waren werden über deren rechtlich unselbständige Zweigniederlassung X-Europa in die Gemeinschaft eingeführt. Die Tätigkeit von X-Europa besteht darin, von nicht verbundenen Käufern Bestellungen entgegenzunehmen, die eingeführten Waren zu verzollen, sie den Kunden in Rechnung zu stellen und einen begrenzten Lagerbestand aus etwaigen Mehrlieferungen zu verwalten. Aus Buchführungsgründen stellt X die Waren ihrer Zweigniederlassung auf der Basis des Transferpreises, der die Herstellungskosten umfasst, in Rechnung. Der Verkauf der Waren an die europäischen Kunden erfolgt teils vor, teils nach der Abfertigung zum freien Verkehr. Die Preise, die X-Europa den Kunden in Rechnung stellt, weichen von denen ab, die ihr von X berechnet wurden, denn sie enthalten den Gewinnzuschlag, die Eingangsabgaben und andere Kosten wie Beförderungskosten und damit zusammenhängende Kosten. Meinung des Ausschusses Da ein Verkauf notwendigerweise eine Transaktion zwischen zwei rechtlich selbständigen Personen voraussetzt, stellt die Lieferung an X-Europa nur eine Überführung dieser Waren von einer Abteilung an eine andere derselben Rechtsperson dar. Daher muss der Zollwert, wenn der Verkauf an die nicht verbundenen Käufer vor der Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt, auf der Basis des von diesen Käufern tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises nach Artikel 29 ZK festgestellt werden, und zwar ohne Eingangsabgaben und innergemeinschaftliche Beförderungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten. Da im Gegensatz dazu die von X-Europa eingeführten Waren für die Lagerhaltung nicht Gegenstand eines Kaufgeschäftes sind, ist Artikel 29 ZK nicht anwendbar, und der Zollwert ist nach den anderen Bewertungsmethoden in der in Artikel 30 der genannten Verordnung aufgeführten Reihenfolge festzustellen.