7.2. Anhang II 7.2.1. Wert gebrauchter Fahrzeuge Frage 1: (1) Ist es möglich, den Zollwert auf der Grundlage des Artikel 7 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von 1994 zu bestimmen, wenn der Wert der Ware auf dem Markt des Ausfuhrlandes herangezogen wird und der Käufer von gebrauchten Fahrzeugen (gewerblich oder privat), der seinen Sitz im Einfuhrland hat, diese selbst im Ausfuhrland erwirbt, um sie in das Einfuhrland zu importieren? Antwort: (2) In Zusammenhang mit der Studie 1.1. des Technischen Komitees gibt es zwei Situationen, die in Bezug auf die Einfuhr von gebrauchten Fahrzeugen zu beachten sind: (a) das Fahrzeug wird ohne zwischenzeitliche Verwendung gekauft; (b) das Fahrzeug wird importiert, nachdem das Fahrzeug nach dem Kauf noch mehrmals benutzt wurde. Aufgrund des in Frage dargestellten Sachverhalts wird angenommen, dass es sich um Situation (a) handelt. (3) Der Ansicht des Technischen Komitees, Gutachten 14.1. folgend, besteht keine Veranlassung, Artikel 7 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen anzuwenden, wenn Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen herangezogen werden kann. Der Importeur muss allerdings nachweisen können, dass der Kauf zum Zweck des Exportes in das Einfuhrland getätigt wurde. (4) Vorausgesetzt, dass die Einfuhr unmittelbar nach dem Kauf durchgeführt wird, ist der tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Preis in Zusammenhang mit diesem Verkauf als Grundlage für den Transaktionswert gemäß Artikel 1 heranzuziehen, wenn alle anderen Bedingungen des Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von 1994 erfüllt sind. Frage 2: (5) Wie wird der Unterschied zwischen Artikel 7.2 lit. c und Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von 1994 erklärt, wenn der tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Preis jener Preis ist, der am heimischen Markt des Exportlandes gezahlt wird? In diesem Fall ist für gebrauchte Fahrzeuge, die direkt und persönlich vom Einführer auf diesem Markt gekauft werden, der Preis der einzige Indikator, der als Basis für den Zollwert herangezogen werden kann. Antwort: (6) Artikel 7.2 lit. c des GATT - Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 verbietet nicht die Anwendung des tatsächlich bezahlten oder zu zahlenden Preises. Allerdings ist die Zugrundelegung eines anderen, mit dem Verkauf im Markt des Ausfuhrlandes zusammenhängenden Wertes im Sinne des Artikels 7 des GATT - Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 nicht zulässig. Beispiele für im Sinne des Artikels 7.2 lit. c des GATT - Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 unzulässige Vorgangsweisen wären die Heranziehung des vorherrschenden Marktpreises im Ausfuhrland oder des Preises, der vom Verkäufer am heimischen Markt des Ausfuhrlandes angeboten wird. Die in Artikel 7.2. des GATT - Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 enthaltenen Verbote beziehen sich ausschließlich auf den Zollwert gemäß Artikel 7 des GATT - Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, nicht aber auf den gemäß Artikel 1 und Artikel 8 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von 1994 festgestellten Transaktionswert. Frage 3: (7) Können Listenpreise, mit oder ohne Steuer, von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen, die im Ausland von unabhängigen Stellen erstellt wurden, als Basis für die Ermittlung des Zollwertes für gebrauchte Fahrzeuge in Bezug auf Absatz 19 der Studie 1.1 des Technischen Komitees herangezogen werden? Würde der Abzug von enthaltenen Steuern und Abgaben einen Unterschied zu den auf dem Markt des Ausfuhrlandes vorherrschenden Preisen bewirken, sodass die dadurch erhaltenen Werte als Grundlage für den Zollwert gebrauchter Kraftfahrzeuge herangezogen werden können? Antwort: (8) Artikel 7.2 lit. c des GATT - Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 verbietet die Anwendung von Preisen, die auf dem Markt des Ausfuhrlandes vorherrschen. Die Studie 1.1 des Technischen Komitees sagt, dass die Anwendung von Katalogen des Einfuhrlandes, aus denen Rückschlüsse auf Steuern und Abgaben gezogen werden können, erlaubt ist (deduktive Bewertungsmethode). Liegen solche Unterlagen nicht vor, kann zur Ermittlung des Zollwertes auf andere, den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechende Unterlagen zurückgegriffen werden.
