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Arbeitsrichtlinie Zollwert (ZK-0280)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.07.2014 · Quelle: Findok

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2. Ermittlung des Zollwertes 2.1. Allgemeines Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Zolles bei der Einfuhr wertzollpflichtiger Waren ist der Zollwert. Die Zollwertvorschriften des ZK sehen positive Wertbegriffe vor, die in einer festgelegten Reihenfolge anzuwenden sind. Grundsätzlich können die nächstfolgenden Bestimmungen erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach der vorangehenden Bestimmung ermittelt werden kann. Wertbegriffe Zollwert ist der - Transaktionswert Artikel 29 ZK - Transaktionswert gleicher Waren - Transaktionswert gleichartiger Waren Artikel 30 ZK - Verkaufspreis der Waren in der Gemeinschaft - errechnete Wert - durch zweckmäßige Methoden ermittelte Wert Artikel 31 ZK