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Arbeitsrichtlinie Zollwert (ZK-0280)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.07.2014 · Quelle: Findok

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4. Zollwert verderblicher Waren 4.1. Allgemeines Abweichend von den sonstigen Bewertungsmethoden ist bei Waren des Anhangs 26 ZK-DVO, die im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden, die Zollwertermittlung nach Artikel 30 Abs. 2 Buchstabe c ZK (iVm Artikel 152 Abs. 1 Buchstabe a)a ZK-DVO) vorzunehmen. Der Ausschuss für den Zollkodex - Fachbereich Wertzoll - hat ein Dokument erarbeitet, unter welchen Voraussetzungen ein Kommissionsgeschäft vorliegen könnte (siehe Abschnitt 7.12. zu dieser Arbeitsrichtlinie). Liegt der Einfuhr ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Kaufpreis nach Artikel 29 ZK zugrunde, muss ausgehend davon der jeweilige Zollwert ermittelt werden.