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Arbeitsrichtlinie Zollwert (ZK-0280)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.07.2014 · Quelle: Findok

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5. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr 5.1. Einfuhrumsatzsteuer Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen (§ 5 UStG 1994). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist daher vom Zollwert der eingeführten Waren auszugehen.