3.3. Periodische Zollanmeldung Wenn dem Anmelder das Recht eingeräumt wird, bestimmte Angaben der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr in einer periodischen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben, so kann auf Antrag des Anmelders der am ersten Tag des Zeitraumes dieser Zollanmeldung geltende Zollwertkurs als einheitlicher Kurs für den gesamten Zeitraum der periodischen Zollanmeldung angewendet werden.
