3.2. Geltungsdauer Der jeweils am vorletzten Mittwoch (oder am nächsten Tag) eines Kalendermonats veröffentlichte Zollwertkurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat, sofern er nicht nach dem Verfahren des Artikels 171 ZK-DVO infolge Kursabweichungen durch einen neuen Kurs ersetzt wird.
