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Arbeitsrichtlinie Zollwert (ZK-0280)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.07.2014 · Quelle: Findok

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7.11. Anhang XI 7.11.1. Kommentar über die zollwertrechtliche Behandlung von Datenträgern 1. Die praktische Anwendung der oben genannten Vorschrift sollte in der Gemeinschaft einheitlich sein. Dieser Kommentar des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Zollwert - soll einige Leitlinien für die Auslegung dieser Vorschrift geben. 2. Die nachstehenden Ausführungen definieren den Anwendungsbereich einiger in Artikel 167 ZK-DVO vorgefundener Begriffe und geben hierzu erläuternde Beispiele (Anm.: Artikel 167 ZK-DVO wurde gestrichen, siehe dazu Abschnitt 2.7.). 3. Der Begriff "Datenträger" umfasst alle Arten von Trägermitteln, auf denen Daten oder Programmbefehle in einer für Datenverarbeitungsanlagen benutzbaren Form aufgezeichnet sind. Er schließt insbesondere Trägermittel, wie zB Magnetbänder, Magnetplatten (einschließlich Platten für optische Ablesesysteme mittels Laserstrahl) und Disketten ein. Er umfasst keine integrierten Schaltungen, Halbleiter oder ähnliche Bauelemente, wie zB Kassetten für Videospiele, die solche Schaltkreise oder Bauelemente enthalten. Waren, die integrierte Schaltungen, Halbleiter oder ähnliche Bauelemente enthalten können, sind zum Beispiel Personalcomputer, elektronische Rechner, Fernsehgeräte, Videokassettenrekorder, Haushaltsgeräte und Geräte der Telekommunikation. 4. Der Begriff "Datenverarbeitungsanlagen" umfasst jede Art von Maschinen oder Anlagen, in den Daten verarbeitet werden können. Er schließt nicht nur Maschinen ein, deren einzige Funktion oder Hauptfunktion die Datenverarbeitung ist, sondern auch als solche Anlagen, die in Maschinen mit anderer Funktion eingebaut oder an solche Maschinen angeschlossen sind und mit ihnen zusammenarbeiten, wie zB die in Steuerschränke eingebauten automatischen Datenverarbeitungsmaschinen. 5. Der Begriff "Daten- oder Programmbefehle" umfasst jede Wiedergabe von Fakten, Begriffen oder Kontrollen, die in maschinenlesbarer Sprache geschrieben oder gespeichert sind, und die geeignet sind, durch Datenverarbeitungsanlagen übermittelt, ausgewertet, verarbeitet oder behandelt zu werden. Insbesondere schließt er Datenverarbeitungsprogramme (zB System- und Anwendungsprogramme) und technische Berichte, Handels- und Geschäftsberichte, Graphiken und Statistiken ein. 6. Der Begriff "Tonaufzeichnungen, kinematographische Bildaufzeichnungen oder Videoaufzeichnungen" umfasst Kassetten, Magnetbänder, Magnetplatten, Filme und ähnliche Aufzeichnungsträger, auf denen Töne und/oder Bilder aufgezeichnet sind, mit Ausnahme von solchen Trägermitteln, auf denen Datenverarbeitungsprogramme gespeichert sind. Er schließt Aufzeichnungen von Musik, Sprache, kinematographische Bildfolgen und von fotografischen unbewegten oder bewegten Bildern ein.