2.8. Andere Softwareimporte Bei Softwareimporten in anderer Form (als auf Datenträgern) ist die unter Abschnitt 2.7. beschriebene Regelung nicht anzuwenden (Einfuhr von auf Computer installierter Software). Dies gilt auch bei Einfuhren von kundenspezifischer Software bzw. Software-Updates. Kosten von via Satellit "importierter" Software sind in bestimmten Fällen in den bezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Ware gemäß Artikel 29 ZK einzubeziehen. Bei Einfuhr von Arbeitsrobotern wird der Roboter ("equipment") tatsächlich körperlich eingeführt, die für den Arbeitsprozess notwendige Software jedoch per Telefon oder Satellit überspielt und anschließend am Roboter installiert. Je nach Gestaltung des Kaufgeschäftes ist der Preis für diese Software in den Preis der Ware einzubeziehen und bildet somit einen Teil des Zollwerts. CD-Roms mit Daten und Programmbefehlen (Unterposition 8524 31 00) fallen unter die in Abschnitt 2.7. beschriebene Regelung, wobei ein geringer Ton- und Bildinhalt nicht schädlich ist. Für CD-Roms mit Tonaufzeichnungen (Unterposition 8524 32 00) und CD-Roms mit anderen Aufzeichnungen (auch Videoaufzeichnungen, Unterposition 8524 39 00) gilt jedoch die in Abschnitt 2.7. beschriebene Regelung nicht; dh. dass für die Bewertung derartiger CDs der volle Wert des Datenträgers und der Software heranzuziehen ist.
