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Arbeitsrichtlinie Zollwert (ZK-0280)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.07.2014 · Quelle: Findok

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3.2. Geltungsdauer Der jeweils am vorletzten Mittwoch (oder am nächsten Tag) eines Kalendermonats veröffentlichte Zollwertkurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat, sofern er nicht nach dem Verfahren des Artikels 171 ZK-DVO infolge Kursabweichungen durch einen neuen Kurs ersetzt wird.