3. Umrechnungskurs 3.1. Allgemeines Sofern Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwertes von Waren dienen, in einer anderen als der Währung des Mitgliedstaates ausgedrückt sind, ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs zu verwenden. Die angeführten Kurse (Referenzkurse) werden von der ÖNB als Nationale Zentralbank veröffentlicht. Die Festsetzung der Umrechnungskurse erfolgt nach Artikel 168 ff ZK-DVO durch das Bundesministerium für Finanzen.
