7.9. Anhang IX 7.9.1. Luftfrachtkosten bei nichtgewerblichen Einfuhren Sachverhalt Eine Privatperson kauft in einem Drittland ein Musikinstrument und lässt es per Luftfracht in die Gemeinschaft schicken. Unter Berufung darauf, dass es sich um eine Einfuhr ohne kommerziellen Charakter handle, beantragt sie, die Frachtkosten - analog zu Artikel 165 Abs. 2 ZK-DVO über die bei der Ermittlung des Zollwertes zu berücksichtigenden Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren - dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten Preis nicht hinzuzurechnen. Meinung des Ausschusses Für die Zollwertfeststellung sehen die gemeinschaftlichen Vorschriften bezüglich der Frachtkosten grundsätzlich keine Unterscheidungen zwischen Warenbewegungen mit kommerziellen Charakter und solchen ohne kommerziellen Charakter vor. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Postsendung handelt, ist Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe e ZK anzuwenden, und die Luftfrachtkosten sind in der in Anhang 25 ZK-DVO vorgeschriebenen Höhe in den Zollwert einzubeziehen.
