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Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok

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3. Ausnahmen 3.1. Ungebrochene Durchfuhr Bei der ungebrochenen Durchfuhr (in ein Drittland) unterliegt der Transport einer Sendung den Beschränkungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 dann nicht, wenn der Transport unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen stattfindet.