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Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok

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4.2. Beschlagnahme und Vernichtung von Pflanzen im Reiseverkehr Werden lebende Pflanzen, die einem Einfuhrverbot unterliegen oder für die kein gültiges Pflanzengesundheitszeugnis vorliegt, beschlagnahmt, ist umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) fernmündlich zu verständigen. Einer Ausfolgung der Pflanzen an das Bundesamt - zur sofortigen Vernichtung - steht zoll- wie finanzstrafrechtlich nichts entgegen. Vor einer Übergabe zur Vernichtung ist zum Zwecke der Durchführung eines möglichen Strafverfahrens die Nämlichkeit der Pflanzen in geeigneter Weise (Fotos, Sachverständigengutachten und dergleichen) festzuhalten. Die Kosten der Vernichtung werden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit getragen.