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Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok

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2.10. Phytosanitäre Gebühren (1) Gemäß § 6 GESG ist für die phytosanitäre Untersuchung bei der Einfuhr eine Gebühr zu entrichten. Die Entrichtung dieser Gebühr ist eine Voraussetzung für die phytosanitäre Freigabe der Sendung zur Einfuhr. (2) Abgesehen vom Sonderfall Eisenbahnverkehr ist die Grenzkontrollgebühr unabhängig davon, durch wen die Gebühr festgesetzt worden ist, beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Neben der Barzahlung sind jene Entrichtungsformen zulässig, die in der Zollentrichtungsverordnung 1995 aufscheinen. (3) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Zollamt der Eintrittstelle erlegt wird, ist die phytosanitäre Freigabe der Sendung durch das jeweilige Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art 226 ZK bewilligt ist. In diesen Fällen hat die buchmäßige Erfassung der Grenzkontrollgebühr auf dem jeweiligen Zahlungsaufschubkonto (Bewilligung gemäß Artikel 226 Buchstabe b ZK) zu erfolgen. (4) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten. (5) Hinsichtlich der Vereinnahmung und Verrechnung wird auf die diesbezüglichen Verrechnungsvorschriften hingewiesen.