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Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok

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1.1.4. Saatgut (Samen) Unter Samen sind gemäß § 2 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Samen im botanischen Sinn zu verstehen, außer solchen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind.