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Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok

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3.2. Kleinmengen (1) Die Beschränkungen gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7179"). Davon ausgenommen sind Waren, deren Einfuhr einem Einfuhrverbot unterliegen (in Anlage 1 in Spalte EV gekennzeichnet), wobei bei Kleinmengen das Einfuhrverbot im Fall des Feuerbrand-Schutzgebietes (Abschnitt 2.8. Abs. 2) für ganz Österreich gilt. (2) Kleine Mengen sind (je Person): 1. folgende Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes: a) 80 Liter abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat b) die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl: 3 Stück Zimmerpflanzen, Kübelpflanzen 10 Stück Balkonpflanzen, Gartenstauden 20 Stück Gemüsejungpflanzen 3 Stück Bäume und Sträucher 1 kg Blumenzwiebeln und -knollen 1 Christbaum (abgeschnitten) 1 Handstrauß Reisig 1 Stück Reisigkranz, Gesteck 2 kg Saatgut von Bohnenarten 0,50 kg Saatgut von Sonnenblumen 0,15 kg Saatgut von Luzernen und Mais 0,10 kg Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch 0,01 kg Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate). 2. folgende sonstige Waren, unabhängig von deren Ursprung: 1 Strauß Schnittblumen, ausgenommen mit Herkunft aus Malaysien, Singapur oder Thailand 15 kg Obst und Gemüse 10 kg Kartoffeln. Beachte: Bei Einfuhrverboten und Bonsaipflanzen ist die Kleinmengenregelung nicht anzuwenden!