1. Begriffsbestimmungen 1.1. Anwendungsbereich Dem Pflanzenschutzgesetz 1995 unterliegen Pflanzen (Abschnitt 1.1.1.), Pflanzenerzeugnisse (Abschnitt 1.1.2.), Holz (Abschnitt 1.1.3.), Saatgut (Abschnitt 1.1.4.), Obst sowie Erde und Kompost. Auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 bestehen für die in den Anlagen A und B angeführten Waren die dort näher bezeichneten Beschränkungen.
