1.1.1. Pflanzen Als Pflanzen gelten gemäß § 2 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995: a) lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen; b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch: Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke Schnittblumen Äste mit Laub oder Nadeln gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln Blätter, Blattwerk pflanzliche Gewebekulturen bestäubungsfähiger Pollen Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.
