BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr Im innergemeinschaftlichen Verkehr bestehen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Obst, Holz, Saatgut, Erde und Kompost keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.