3.4. Reiseverkehr Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, insbesondere die Einfuhrverbote und die Zeugnispflicht, sind auch im Reiseverkehr mit der notwendigen Strenge anzuwenden. Als wichtige Beispiele seien hier angeführt: Bonsaipflanzen (der verbotenen Gattungen) aus außereuropäischen Ländern, Zitruspflanzen, Zweige und Blätter von Zitruspflanzen, Weinreben und Weinblätter.
