2. Einfuhr aus
Drittländern
2.1. Anwendungszeitpunkt
Die in Anlage
1 und in Anlage
2 genannten Waren unterliegen im Zeitpunkt der Verbringung in die
Gemeinschaft der Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst, unabhängig
davon, welche Art des Zollverfahrens beantragt wird.