← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2.6. Meldung über eine Beanstandung (1) Eine "Meldung über eine Beanstandung" ist unter Verwendung des Formblattes in Anlage 3  [1]) in folgenden Fällen umgehend, spätestens aber am zweiten Arbeitstag nach der Beanstandung, per Fax an das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) zu übermitteln, und zwar: 1. bei Fehlen eines Zeugnisses (auch wenn das Zollverfahren aus diesem Grund nicht eingeleitet wurde); 2. bei Anmeldung einer Sendung zur Zollabfertigung, die auf Grund der Begleitdokumente Waren enthält, deren Einfuhr verboten ist; 3. bei festgestelltem Befall mit Quarantäneschadorganismen. (2) Die Durchführung der Kontrollen, die auf Grund § 2 ZollR-DV 2004 von den Zollämtern durchgeführt werden, ist auf Vordrucken (Journalblättern), die vom amtlichen Pflanzenschutzdienst zur Verfügung gestellt werden, zu vermerken. Diese sind in Original monatlich an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln.