3.5. Verbringung über Drittländer Die Beschränkungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten - ausgenommen bei Waren, deren Einfuhr einem Einfuhrverbot unterliegt (in Anlage 1 in Spalte EV gekennzeichnet) - nicht für Sendungen, die über das Gebiet eines Drittlandes von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen Ort in der Gemeinschaft verbracht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Waren unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.
