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Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok

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2.5. Vernichtung Ist nach einer Rückweisung einer Sendung die Zurückverbringung in das Herkunftsland nicht möglich, so ist die Sendung unverzüglich einer Vernichtung zuzuführen, die sicherstellt, dass keine Schadorganismen eingeschleppt oder verschleppt werden können.