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Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok

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2. Einfuhr aus Drittländern 2.1. Anwendungszeitpunkt Die in Anlage 1 und in Anlage 2 genannten Waren unterliegen im Zeitpunkt der Verbringung in die Gemeinschaft der Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst, unabhängig davon, welche Art des Zollverfahrens beantragt wird.