2.7. Weiterleitung von Sendungen (Versandverfahren) Die Weiterleitung von phytosanitär kontrollpflichtigen Sendungen in einen anderen Mitgliedstaat, ohne dass eine phytosanitäre Beschau durchgeführt worden ist, ist derzeit nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um Waren, deren Einfuhr aufgrund einer so genannten "Schutzgebietregelung" (siehe Abschnitt 2.8.) nach Österreich nicht zulässig ist, eine Weiterleitung in andere Mitgliedstaaten aber möglich wäre. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Sendung von einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet ist.
