2.2. Einfuhrkontrolle 2.2.1. Pflanzenschutzdienst (1) Die Kontrolle von Waren, die unter die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 fallen und die aus Drittländern in das Bundesgebiet verbracht werden sollen, obliegt für Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnisse dem Bundesamt für Wald und für alle anderen Waren dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5). Diese haben sich für die Durchführung der Kontrollen fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen. (2) Diese Kontrollorgane sind a) Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit oder b) fachlich geschulte Zollorgane entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 ZollR-DG und des § 2 ZollR-DV 2004. (3) Die zollamtliche Abfertigung (Überlassung) von Sendungen, die der phytosanitären Kontrollpflicht unterliegen, darf erst nach Entrichtung der Kontrollgebühr und nach Freigabe durch das Kontrollorgan erfolgen.
