2.3.3. Sonstige Sendungen Die Organe des amtlichen Pflanzenschutzdienstes sind nach § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 berechtigt, auch sonstige Sendungen mit Herkunft aus Drittländern vor der zollamtlichen Abfertigung aus Gründen des Pflanzenschutzes einer Untersuchung zu unterziehen und die nötigen Proben zu entnehmen, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.
