1.1.2.
Pflanzenerzeugnisse
Als Pflanzenerzeugnisse gelten gemäß
§ 2 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Erzeugnisse pflanzlichen
Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, so weit sie
nicht unter die Bestimmungen des Abschnittes
1.1.1. fallen.