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Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok

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1.1.2. Pflanzenerzeugnisse Als Pflanzenerzeugnisse gelten gemäß § 2 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, so weit sie nicht unter die Bestimmungen des Abschnittes 1.1.1. fallen.