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Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2008 · Quelle: Findok

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3.3. Grenzverkehr Die Beschränkungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 sind - ausgenommen bei Waren, deren Einfuhr einem Einfuhrverbot unterliegen (in Anlage 1 in Spalte EV gekennzeichnet) - nicht anzuwenden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet (Titel IX der Zollbefreiungsverordnung oder Abkommen über den Grenzverkehr) verbracht werden. Sofern eine solche Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7179" anzugeben.