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Arbeitsrichtlinie Vorläuferstoffe (VB-0221)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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  4.3. Einfuhrgenehmigung (1) Die Einfuhrgenehmigung wird auf einem Formblatt (Muster siehe Anlage 2, Muster 4) ausgestellt und kann in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt sein (die österreichischen Formulare sind zweisprachig deutsch / englisch gedruckt). Die Vordrucke haben das Format A4. Sie sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ist. Auf die in Anlage 2 zu diesem Vordruck enthaltenen Erläuterungen wird hingewiesen. (2) Die Einfuhrgenehmigung im Normalverfahren wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt. Diese Exemplare sind wie folgt zu verwenden: das Exemplar Nr. 1 verbleibt bei der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat; das Exemplar Nr. 2 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, an die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes geschickt; das Exemplar Nr. 3 ist bei der Beförderung der Vorläuferstoffe vom Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zu der Betriebsstätte des Einführers mitzuführen und bei der Zollabfertigung vorzulegen (siehe Abs. 4); das Exemplar Nr. 4 ist für den Einführer bestimmt und von diesem aufzuwahren. (3) Eine Einfuhrgenehmigung kann für maximal zwei Vorläuferstoffe erteilt werden. Enthält eine Sendung mehr als zwei Vorläuferstoffe, sind entsprechend der Anzahl der Vorläuferstoffe mehrere Genehmigungen erforderlich. (4) Das Exemplar Nr. 3 der Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK und ist bei der Anmeldung zu einem Zollverfahren gemeinsam mit der Anmeldung vorzulegen. Die erfolgte Einfuhr ist von der Zollstelle in Feld 18 vordrucksgemäß zu bestätigen. Die Einfuhrgenehmigung ist an den Anmelder zu retournieren, hat die Vorläuferstoffe bis zu der Betriebsstätte des Einführers zu begleiten und ist von diesem sodann an die ausstellende Behörde zu retournieren. (5) Fehlen in der Einfuhrgenehmigung die Angaben über die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes (Felde 7), den Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Feld 9), das Beförderungsmittel (Feld 10) und die Rechnungsnummer (Feld 15), so wird im Feld 17 von der ausstellenden Behörde vorgeschrieben, dass der Wirtschaftsbeteiligte diese Angaben spätestens bis zum Tag des Eingangs der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft nachreicht. Die Eingangszollstelle hat die Genehmigung vor der Eingangsbestätigung entsprechend zu ergänzen. (6) Wird die Einfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Einführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen. (7) Die im Feld 3 der Einfuhrgenehmigung vermerkte Frist ist die Geltungsdauer, innerhalb deren die Vorläuferstoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sein müssen. Diese Frist darf höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung betragen, kann jedoch in Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden. (8) Teilabschreibungen von Einfuhrgenehmigungen sind nicht zulässig.