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Arbeitsrichtlinie Vorläuferstoffe (VB-0221)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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  2. Allgemeine Überwachungsmaßnahmen des Handels 2.1. Unterlagen und Kennzeichnung (1) Die Wirtschaftsbeteiligten müssen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 alle Einfuhren und alle Ausfuhren von Vorläuferstoffen sowie alle Vermittlungsgeschäfte mit diesen Stoffen durch Zoll- und Handelspapiere (wie summarische Erklärungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnisse sowie Fracht- und sonstige Versandpapiere) dokumentieren. (2) Diese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a) bei Vorläuferstoffen die Bezeichnung des Vorläuferstoffs gemäß dem Verordnung (EG) Nr. 111/2005 (siehe Anlage 1, Punkt 1) bzw. im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen Vorläuferstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 jeweils mit dem Zusatz "DRUG PRECURSORS"; b) bei Vorläuferstoffen die Menge und das Gewicht des Vorläuferstoffs bzw. im Falle von Mischungen oder Naturprodukten die Menge, das Gewicht und, soweit verfügbar, den prozentualen Anteil jedes darin enthaltenen Vorläuferstoffs sowie c) Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Endempfängers und gegebenenfalls der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Personen. (3) Die vorstehend genannten Unterlagen sind von den Wirtschaftsbeteiligten über einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren. Die Unterlagen müssen so in elektronischer Form oder in Papierform vorliegen, dass sie den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorgelegt werden können. Die Unterlagen können auf einem Bildträger oder einem sonstigen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, sofern die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. (4) Die Wirtschaftsbeteiligten haben auf allen Packungen, die Vorläuferstoffe enthalten, eine Kennzeichnung anzubringen, aus der bei Vorläuferstoffen die Bezeichnung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bzw. im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen Vorläuferstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 hervorgeht. Die Anbringung von zusätzlichen handelsüblichen Kennzeichnungen ist zulässig. (5) Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, amtliche Labors der zuständigen Behörden und die Streitkräfte sind im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Verpflichtung, alle Einfuhren und alle Ausfuhren von Vorläuferstoffen sowie alle Vermittlungsgeschäfte zu dokumentieren, ausgenommen.