← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Vorläuferstoffe (VB-0221)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  3.3. Ausfuhrgenehmigung im Normalverfahren (1) Die Ausfuhrgenehmigung im Normalverfahren wird auf einem Formblatt (Muster siehe Anlage 2, Muster 3) ausgestellt und kann in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt sein (die österreichischen Formulare sind zweisprachig deutsch / englisch gedruckt). Die Vordrucke haben das Format A4. Sie sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ist. Auf die in Anlage 2 zu diesem Vordruck enthaltenen Erläuterungen wird hingewiesen. (2) Die Ausfuhrgenehmigung im Normalverfahren wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt. Diese Exemplare sind wie folgt zu verwenden: das Exemplar Nr. 1 verbleibt bei der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat; die Exemplare Nr. 2 und Nr. 3 sind bei der Beförderung der Vorläuferstoffe mitzuführen und sowohl bei der Ausfuhrabfertigung als auch beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen (siehe Abs. 4); das Exemplar Nr. 4 ist für den Ausführer bestimmt und von diesem aufzuwahren. Dass eine Ausfuhrgenehmigung im Normalverfahren erteilt wurde, ist aus dem Vermerk in Feld 3 (Vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren JA / NEIN) ersichtlich. (3) Eine Ausfuhrgenehmigung kann für maximal zwei Vorläuferstoffe erteilt werden. Enthält eine Sendung mehr als zwei Vorläuferstoffe, sind entsprechend der Anzahl der Vorläuferstoffe mehrere Genehmigungen erforderlich. (4) Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 3 der Ausfuhrgenehmigung, die eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK bildet, sind 1. der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung vorgenommen wird (Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 792 ZK-DVO) und 2. der zuständigen Behörde am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausgangszollstelle gemäß Artikel 793 ZK-DVO) vorzulegen. Die Ausfuhrzollstelle hat die Ausfuhrabfertigung auf beiden Exemplaren im Feld 20 vordrucksgemäß zu bestätigen. Die Ausgangszollstelle hat auf beiden Exemplaren im Feld 22 den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vordrucksgemäß zu bestätigen. Das Exemplar Nr. 2 ist von der Ausgangszollstelle danach an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurückzusenden. Das Exemplar Nr. 3 verbleibt bei der Sendung und hat die Vorläuferstoffe in das Bestimmungsland zu begleiten. Sofern für eine genehmigungspflichtige Ausfuhr die Abgabe einer Zollanmeldung nicht erforderlich ist, ist die Ausfuhrgenehmigung nur der Ausgangszollstelle zur Bestätigung des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen. (5) Fehlen in der Ausfuhrgenehmigung die Angaben über Beförderungsweg und Transportmittel, so wird im Feld 21 von der ausstellenden Behörde vorgeschrieben, dass der Wirtschaftsbeteiligte diese Angaben der Ausgangszollstelle vor der körperlichen Verbringung der Sendung nachliefert. Die Ausgangszollstelle hat die Genehmigung vor der Austrittsbestätigung entsprechend zu ergänzen. (6) Wird die Ausfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Ausführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen. (7) Die im Feld 4 der Ausfuhrgenehmigung vermerkte Frist ist die Geltungsdauer, innerhalb deren die Vorläuferstoffe das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben müssen. Diese Frist darf höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung betragen, kann jedoch in Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden. (8) Teilabschreibungen von Ausfuhrgenehmigungen im Normalverfahren sind nicht zulässig. Diese sind nur bei Genehmigungen möglich, die im vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahren (siehe Abschnitt 3.4.) erteilt wurden. Bestätigungen auf der Rückseite des Exemplars Nr. 2 sind daher nur im vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahren anzubringen. (9) Übergangsregelungen: 1. Individuelle Ausfuhrgenehmigungen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiterhin gültig und ersetzen die Ausfuhrgenehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. 2. Offene Global-Ausfuhrgenehmigungen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig und ersetzen die Ausfuhrgenehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. Sie müssen jedoch durch die zuständigen Behörden bis spätestens 31. Dezember 2005 widerrufen werden. Dieser Widerruf gilt jedoch nicht für Vorläuferstoffe, die vor dem 1. Januar 2006 zur Ausfuhr angemeldet werden.