4. Einfuhr aus Drittländern 4.1. Anwendungszeitpunkt (1) Als - genehmigungspflichtige - Einfuhr von Vorläuferstoffen gilt jede Verbringung von Vorläuferstoffen, die den Status von Nichtgemeinschaftswaren haben, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, ausgenommen Vorläuferstoffe werden ab- oder umgeladen, vorübergehend verwahrt, in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager gelagert oder in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt. (2) Die Vorlage der Erlaubnis (siehe Abschnitt 2.2.) bzw. des Nachweises über die durchgeführte Registrierung (siehe Abschnitt 2.3.) ist jedoch auch in den genehmigungsfreien Fällen notwendig.
