5.2. Kontrollen bei der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft (1) Werden Vorläuferstoffe zur Abladung oder Umladung (z.B. auf Flughäfen), zur vorübergehenden Verwahrung, zur Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder in einem Freilager oder zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, haben die Wirtschaftsbeteiligten - abgesehen von der Vorlage der Erlaubnis für den Handel mit Vorläuferstoffen der Kategorie 1 (siehe Abschnitt 2.2.) bzw. des Nachweises der Registrierung für den Handel mit Vorläuferstoffen der Kategorien 2 und 3 (siehe Abschnitt 2.3.) - gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 auf Verlangen der Zollbehörden auch den legalen Zweck des Vorgangs nachzuweisen. (2) Der Wirtschaftsbeteiligte hat als Nachweis des legalen Zwecks - auf Verlangen der Zollbehörden - eine schriftliche Erklärung auf einem Formblatt (Muster siehe Anlage 2, Muster 2) vorzulegen [3] ). Dieser Erklärung ist - neben einer Kopie der Erlaubnis bzw. der Registrierung - nach Möglichkeit auch eine Kopie der Ausfuhrgenehmigung für Vorläuferstoffe gemäß Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen des Ausfuhrlandes anzuschließen. An Hand dieser Unterlagen ist zu prüfen, ob die Vorläuferstoffe nach wie vor unter den vom Ausfuhrland genehmigten Bedingungen transportiert werden. (3) Werden dabei Unstimmigkeiten festgestellt, die den legalen Zweck des Vorganges in Frage stellen (z.B. Änderung des genehmigten Bestimmungslandes, Änderung des Einführers im Bestimmungsland, Nichteinhaltung von Auflagen oder Bedingungen in der Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes) oder die eine Abzweigung der Vorläuferstoffe für die unerlaubte Herstellung und Zubereitung von Suchtgiften und psychotropen Substanzen vermuten lassen (z.B. Fehlmenge), sind die Waren bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Zwecks Durchführung weiterer Ermittlungen ist das Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt im Bundesministerium für Inneres Referat 3.5 - Meldestelle für Vorläuferstoffe Josef Holoubek Platz 1 1090 Wien CI Heribert Stocker Tel.: 01 / 24836 - 85388 Handy: 0664 / 3133214 OI Walter Adler Tel.: 01 / 24836 - 85351 Handy: 0664 / 3926860 Fax: 01 / 3192563 E-Mail: [email protected] herzustellen. (4) Die auf Verlangen der Zollbehörden abgegebenen schriftlichen Erklärungen der Wirtschaftsbeteiligten sind von den Zollstellen einzuziehen und den betreffenden Zollanmeldungen anzuschließen oder, falls eine Zollanmeldung nicht vorliegt, in geeigneter Weise gesammelt abzulegen.
