← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Vorläuferstoffe (VB-0221)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  3. Ausfuhr in Drittländer 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Als - genehmigungspflichtige - Ausfuhr von Vorläuferstoffen gilt die Ausfuhr von Vorläuferstoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, sowie die Ausfuhr von Vorläuferstoffen, die nach einer mindestens zehntägigen Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. (2) Werden Vorläuferstoffe innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren oder in eine Freizone des Kontrolltyps II wieder ausgeführt, ist eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich. Die Vorlage der Erlaubnis (siehe Abschnitt 2.2.) bzw. des Nachweises über die durchgeführte Registrierung (siehe Abschnitt 2.3.) ist jedoch auch in diesen Fällen notwendig.